Satzung:Vorschlag

aus dem Wiki des Entropia e.V., CCC Karlsruhe
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Satzung des Vereins Entropia e.V.

Par. 1 Name, Eintragung Sitz, Geschaeftsjahr

(1) Der Verein traegt den Namen "Entropia". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuehrt er den Zusatz "e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschaeftsjahr beginnt mit dem Tag der Gruendung und endet am 31.12.1999.

Par. 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" § 51 ff. AO und § 10b EStG.

(2) Der Zweck der Vereins ist die Foerderung der Integration der neuen Medien in die Gesellschaft, die Aufklaerung ueber Techniken, Risiken und Gefahren dieser Medien sowie die Wahrung der Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in Computernetzen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(a) Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zu Themen moderner Kommunikationsmoeglichkeiten (oeffentliche Treffen, Diskussionsforen, Kongresse, Symposien, Tagungen usw.)

(b) Vorbereitung, Durchfuehrung oder Foerderung von sonstigen Veranstaltungen zur Volks- und Berufsbildung fuer Mitarbeiter, Angehoerige oder andere Betroffene (Vertragspartner, Kunden, Endverbraucher u.a.) von Telekommunikationseinrichtungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.)

(c) Unterstuetzung und Foerderung der Voelkerverstaendigung (Jugend-Kulturbegegnungen), Heranfuehrung an neue Medienkulturen, Kreativitaet, Staerkung der Besinnung auf kritischen Umgang mit neuen Technologien. Foerderung der Jugendhilfe und Erziehung wird insbesondere durch woechentliche TreffenSofern – wie bei Entropia - die Satzung keine

ausdrückliche Bestimmung zur Änderung des Vereinszweckes enthält, müssen alle

Vereinsmitglieder zustimmen (§ 33 BGB). Auch die Mitglieder, die nicht erschienen sind. Für selbige muss schriftlich die Zustimmung eingeholt werden. Es sollte m.E. erwogen werden, die Änderung nicht vorzunehmen, außer, ihr sagt: Wir kriegen eh von allen die schriftliche Zustimmung,…


, Workshops und der Besuch bzw. aktive Teilnahme an internationalen Veranstaltungen verwirklicht.

(d) Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen vor allem der Frueherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis

(e) Hilfestellung bei technischen und organisatorischen Fragen sowie unentgeltliche Vermittlung von Rechtsberatungen.

(4) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins duerfen nur satzungsmaessigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden. Ausgaben und Verguetungen duerfen die tatsaechlich entstandenen Kosten nicht ueberschreiten.

Par. 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder koennen natuerliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehige Vereine sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungs- gemaessen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

(3) Der Vorstand kann passive Mitgliedschaften vergeben, diese kann von beiden Seiten jederzeit gekuendigt werden. Man wird passives Mitglied, wenn man aus den unterschiedlichsten Gruenden zugehoerig zum Entropia e.V. ist, aber nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen kann. Das passive Mitglied hat keine besonderen Rechte und Pflichten und kein Stimmrecht.

Par. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Gruender sind Mitglieder des Vereins. Ueber die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Der Beitrittsantrag erfolgt in Textform gegenueber dem Vorstand. Ueber die Annahme des Beitrittsantrages entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages.

Par. 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natuerlichen Personen oder durch Aufloesung und Erloeschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehigen Vereinen sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklaerung in Textform ok


gegenueber eines Mitglieds des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schaedigt, in schwerwiegender Weise gegen diese Satzung oder gegen eine Vereinsordnung verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand zu hören. Hier sollte eine Frist gesetzt werden, bis zu der die Anhörung verlangt werden kann.


Kann diese zweite Anhörung ganz weggelassen werden?


Egslassen ist eine gute Idee. Einmal anhören reicht.



Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Welche Beiträge genau? Monats-, Jahres-, Quartalsbeiträge...?


VereinsbeiträgenDie „Unklarheit“ ist beabsichtigt. Welche Beiträge, inbes., ob dies monatliche, wöchentliche oder jährliche sind, ist ja in der Beitragsordnung geregelt. Die Formulierung ermöglicht eine Änderung der Beitragsordnung von Jahres- zu Monatsbeiträgen, ohne dass hierfür die Satzung geändert werden müsste.


im Rückstand ist. Der Ausschlussbeschluss darf erst bekanntgegeben werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulaessig. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Erfolgt keine Anrufung

oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

Par. 6 Mitgliedsbeitraege

(1) Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag sowie Mitgliedsbeiträge. Ist damit jährliche Zahlung festgeschrieben?


Soll in der Beitragsordnung geregelt werden.


Das Naehere Danke. Nun sind wir hier wirklich frei (vgl. o.)


regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Im begruendeten Einzelfall kann fuer ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein(e) von der Beitragsordnung abweichende(r) Beitrag und Beitragszahlung festgesetzt werden.


(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfaellt der fuer das laufende Jahr gezahlte Beitrag. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Par. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, die Vereinsräume und Einrichtungen zu nutzen. Das Naehere regelt eine Nutzungssordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemaessen Zwecke des Vereins zu unterstuetzen und zu foerdern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beitraege zu zahlen.

Par. 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Par. 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

  • die Genehmigung des Finanzberichtes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern,
  • Satzungsaenderungen,
  • die Genehmigung der Beitragsordnung,
  • die Genehmigung der Nutzungsordnung
  • die Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  • Antraege des Vorstandes und der Mitglieder,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Aufloesung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks Muss es hier vielleicht “in Schriftform” heißen?


schriftlich beantragen. Der Vorstand laedt in Textform zur Schriftform heisst: Auf Papier und original unterschrieben. Textform schließt Faxe und besonders Mails mit ein.


Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die noetigen Informationen anzuhängen. Antraege zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Ueber die Behandlung von Initiativantraegen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemaesser Einberufung beschlussfaehig. Beschluesse sind jedoch gueltig, wenn die Beschlussfaehigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist.

(4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Vereins beduerfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder; vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. In allen anderen Faellen genuegt die einfache Mehrheit.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlichAuch “in Schriftform”?


zu bestellen. Bedeutung ist die selbe. Ich würde schriftlich lassen.



(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugaenglich zu machen und auf der naechsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

(7) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei Verhinderung seine Vertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Par. 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftfuehrer. Sie werden fuer 2 Jahre gewaehlt (Wiederwahl ist zulaessig). Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB bei Rechtsgeschaeften bis zu einem Hoechstbetrag von 1500 EURO. Bei Rechtsgeschaeften bis zu 5000 EURO ist die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Gesamtvertretung gilt bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000 EURO, Einstellungen und Entlassungen von Angestellten, gerichtlichen Vertretungen und Anzeigen sowie bei Aufnahme von Krediten.

(3) In den Vorstand duerfen nur natuerliche Personen gewaehlt werden.

(4) Der Vorstand fuehrt die laufenden Geschaefte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermoegens und die Ausfuehrung der Vereinsbeschluesse.

(5) Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausuebung ihres Amtes gehindert, so sind unverzueglich Nachwahlen anzu- beraumen.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied uebertragen.

(7) Der Kassenwart ueberwacht die Haushaltsfuehrung und verwaltet das Vermoegen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsfuehrung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres stellt er unverzueglich die Abrechnung sowie die Vermoegensuebersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Rechnungsprüfern des Vereins zur Pruefung zur Verfuegung.

(8) Die Vorstandsmitglieder sind grundsaetzlich ehrenamtlich taetig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

(9) Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat“ einrichten und auflösen, der fuer den Verein beratend und unterstuetzend taetig wird; in den Beirat koennen auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muessen innerhalb von 2 Monaten Neuwahlen einberufen werden. Zwischenzeitlich wird vom verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter Bestellt.

Par. 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Zu den Vorstandssitzungen laedt der Vorsitzende ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies in Textform verlangt. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmuendlich oder in Textform mit einer Frist von midestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschluesse koennen auch im Umlaufverfahren, fernmuendlich, telegrafisch, fernschriftlich oder im Rahmen von Netzkonferenzen o.ae. gefasst werden. In diesen Faellen ist unverzueglich ein Beschlussprotokoll anzufertigen und allen Vorstands- mitgliedern in Textform zuzusenden. Auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied sind derartige Beschluesse bei der naechsten Vorstandssitzung zu bestaetigen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als aufgehoben. Im uebrigen soll ein allgemeines Sitzungsprotokoll angefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Wenigstens sollen Ort und Datum der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschluesse und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Par. 12 Rechnungspruefung

(1) Die Mitgliederversammlung waehlt jeweils fuer die Dauer von zwei Geschaeftsjahren zwei Rechnungspruefer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Eine Wiederwahl ist zulaessig.

(2) Die Rechnungspruefer pruefen die Kassen- und Rechnungsfuehrung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschaeftsjahres und berichten darueber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Die Taetigkeit ist ehrenamtlich.

(4) Die Rechnungspruefer können nach eigenem Ermessen unter betriebs- wirtschaftlicher Beachtung der Finanzkraft des Vereines zur Rechnungspruefung vereidigte Wirtschaftspruefer oder Steuerberater hinzuziehen, welche gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungspruefung zu testieren haben. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdruecklich fuer den Einzelfall beschliesst.

(5) Die Rechnungsprüfer können nach eigenem Ermessen zusätzlich auch während des Geschäftsjahres die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes prüfen.

Par. 13 Vereinsmittel Die Mittel zur Erfuellung seiner Aufgaben erhaelt der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Kann ab hier alles gestrichen werden?


Beitraege, Eintrittsgelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Nutzungsentgelte, Schutzgebuehren u.a. regelt der Vorstand.

Par. 14 Beurkundung von Beschluessen; Niederschriften

(1) Ueber jede Mitgliederversammlung und deren Beschluesse wird ein schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen.

(2) Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern in Textform zugesandt.

Par. 15 Mitgliederbefragung Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder nichtelektronische Mitgliederbefragung durchfuehren. Eine solche Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durchzufuehren. Zum Ändern des Vereinszwecks, s.o..

Nach dem Gesetz ist für Satzungsänderungen (außer den Zweck betreffend) eine ¾-Mehrheit erforderlich. Die 2/3-Tegelung würde Satzungsänderungen vereinfachen.


Schon in Par. 9 (4) geregelt.


Durch Gesetz geregelt?



Par. 16 Aufloesung

(1) Ueber verbleibendes Vereinsvermoegen wird mit Aufloesungsbeschluss befunden. Es ist vom Uebernehmer unmittelbar und ausschliesslich fuer gemeinnuetzige Zwecke im Sinne der Foerderung der Vereinsziele zu verwenden. Beschluesse ueber zukuenftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefuehrt werden.

(2) Der Uebernehmer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und muss eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeguenstigte Koerperschaft sein.

Karlsruhe, der 1999/04/14 Letzte Aenderung: 2006/10/29