Wer einen neuen Pass beantragt hat, sollte bei Abholung bei der Behörde verlangen, dass der Inhalt des RFID-Chips des Passes für den/die Abholende/n sichtbar ausgelesen wird.
Passgesetz
Möglicherweise greift hier folgende Regelung aus dem Passgesetz (PaßG, §16 Absatz 6):
(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.