Wer einen neuen Pass beantragt hat, sollte bei Abholung bei der Behörde verlangen, dass der Inhalt des RFID-Chips des Passes für den/die Abholende/n sichtbar ausgelesen wird.
Passgesetz
Möglicherweise greift hier folgende Regelung aus dem Passgesetz (PaßG, §16 Absatz 6):
(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.