E-Pass bei Abholung auslesen lassen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Passgesetz ==  
== Passgesetz ==  


''Möglicherweise'' greift hier folgende Regelung aus dem [http://www.aufenthaltstitel.de/passg.html Passgesetz] (PaßG, §16 Absatz 6):
''Möglicherweise'' greift hier folgende Regelung aus dem [http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__16.html Passgesetz] (PaßG, §16 Absatz 6):


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(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.
(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
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[[Kategorie:Wissen]]
[[Kategorie:Wissen]]

Version vom 1. Mai 2011, 19:28 Uhr

Wer einen neuen Pass beantragt hat, sollte bei Abholung bei der Behörde verlangen, dass der Inhalt des RFID-Chips des Passes für den/die Abholende/n sichtbar ausgelesen wird.

Passgesetz

Möglicherweise greift hier folgende Regelung aus dem Passgesetz (PaßG, §16 Absatz 6):

(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.