E-Pass bei Abholung auslesen lassen: Unterschied zwischen den Versionen
aus dem Wiki des Entropia e.V., CCC Karlsruhe
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(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. | (6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. | ||
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2020, 01:31 Uhr
Wer einen neuen Pass beantragt hat, sollte bei Abholung bei der Behörde verlangen, dass der Inhalt des RFID-Chips des Passes für den/die Abholende/n sichtbar ausgelesen wird.
Passgesetz
Möglicherweise greift hier folgende Regelung aus dem Passgesetz (PaßG, §16 Absatz 6):
(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.