E-Pass bei Abholung auslesen lassen: Unterschied zwischen den Versionen

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(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
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[[Kategorie:Wissen]]

Aktuelle Version vom 11. Januar 2020, 01:31 Uhr

Wer einen neuen Pass beantragt hat, sollte bei Abholung bei der Behörde verlangen, dass der Inhalt des RFID-Chips des Passes für den/die Abholende/n sichtbar ausgelesen wird.

Passgesetz

Möglicherweise greift hier folgende Regelung aus dem Passgesetz (PaßG, §16 Absatz 6):

(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.