Satzung des Vereins Entropia e.V.: Unterschied zwischen den Versionen
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K (Wenn schon keine Umlaute, dann schon konsequent) |
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== Par. 2 Vereinszweck == | == Par. 2 Vereinszweck == | ||
(1) Der Verein verfolgt | (1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige | ||
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" | Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" | ||
§ 51 ff. AO und § 10b EStG. | § 51 ff. AO und § 10b EStG. | ||
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(4) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | (4) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
(5) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch | (5) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsaechlich entstandenen Kosten nicht ueberschreiten | ||
== Par. 3 Mitgliedschaft == | == Par. 3 Mitgliedschaft == |
Version vom 10. Oktober 2005, 07:42 Uhr
Par. 1 Name, Eintragung Sitz, Geschaeftsjahr
(1) Der Verein traegt den Namen "Entropia". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuehrt er den Zusatz "e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschaeftsjahr beginnt mit dem Tag der Gruendung und endet am 31.12.1999.
Par. 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" § 51 ff. AO und § 10b EStG.
(2) Der Zweck der Vereins ist die Foerderung der Integration der neuen Medien in die Gesellschaft, die Aufklaerung über Techniken, Risiken und Gefahren dieser Medien sowie die Wahrung der Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in Computernetzen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- (a) Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaus tausches zu Themen moderner Kommunikationsmoeglichkeiten (oeffentliche Treffen, Diskussionsforen, Kongresse, Symposien, Tagungen usw.)
- (b) Vorbereitung, Durchführung oder Foerderung von sonstigen Veranstaltungen zur Volks- und Berufsbildung für Mitarbeiter, Angehoerige oder andere Betroffene (Vertragspartner, Kunden, Endverbraucher u.a.) von Telekommunikationseinrichtungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.)
- (c) Unterstuetzung und Foerderung der Voelkerverstaendigung (Jugend-Kulturbegegnungen), Heranfuehrung an neue Medienkulturen, Kreativitaet, Staerkung der Besinnung auf kritischen Umgang mit neuen Technologien. Foerderung der Jugendhilfe und Erziehung wird insbesondere durch woechentliche Treffen, betreuter Internettreff fuer Jugendliche, Workshops und der Besuch bzw. aktive Teilnahme an internationalen Veranstaltungen verwirklicht.
- (d) Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen vor allem der Früherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis
- (e) Hilfestellung bei technischen und organisatorischen Fragen sowie unentgeltliche Vermittlung von Rechtsberatungen.
(4) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsaechlich entstandenen Kosten nicht ueberschreiten
Par. 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Vereinsmitglieder koennen natuerliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehige Vereine sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungs- gemaessen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
(3) Der Vorstand kann passive Mitgliedschaften vergeben, diese kann von beiden Seiten jederzeit gekuendigt werden. Man wird passives Mitglied, wenn man aus den unterschiedlichsten Gruenden zugehoerig zum Entropia e.V. ist, aber nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen kann. Das passive Mitglied hat keine besonderen Rechte und Pflichten und kein Stimmrecht.
Par. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich per eMail oder Fax gegenueber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklaerung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklaerung.
Par. 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklaerung, durch Tod von natuerlichen Personen oder durch Aufloesung und Erloeschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehigen Vereinen sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht fuer das laufende Geschaeftsjahr bleibt hiervon unberuehrt.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schaedigt, seinen Beitrags- verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gruenden mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhoerung gewaehren.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitglieder- versammlung zulaessig. Bis zum Beschluß der Mitgliederver- sammlung ruht die Mitgliedschaft.
Par. 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und fuer das Geschaeftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Naehere regelt eine Beitrags- ordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Im begruendeten Einzelfall kann fuer ein Mitglied durch Vorstands- beschluß ein(e) von der Beitragsordnung abweichende(r) Beitrag und Beitragszahlung festgesetzt werden.
(3) Ein Mitglied kann nach 6 Monaten, wenn es seine Mitgliedsbeitraege nicht bezahlt hat, gemahnt werden. Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung nicht und ist mit mindestens zwei Beitraegen im Rueckstand, kann das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Rechte der Mitgliederversammlung bleiben hiervon unberuehrt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfaellt der fuer das laufende Jahr gezahlte Beitrag; die Rueckerstattung ist ausgeschlossen.
Par. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemaeßen Zwecke des Vereins zu unterstuetzen und zu foerdern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beitraege zu zahlen.
Par. 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Par. 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung von Finanzpruefern,
- Satzungsaenderungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung,
- die Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- Antraege des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Aufloesung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/3 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.Der Vorstand laedt schriftlich oder fernschriftlich per eMail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage, fernschriftliche Einladungen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Hierbei sind die Tages- ordnung bekanntzugeben und ihr die noetigen Informationen zugaenglich zu machen. Antraege zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschaeftsstelle einzureichen. UEber die Behandlung von Initiativantraegen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist bei ordungsgemaeßer Einberufung beschlussfaehig. Beschluesse sind jedoch gueltig, wenn die Beschlussfaehigkeit vor der Beschlußfassung nicht angezweifelt worden ist.
(4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Vereins beduerfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Faellen genuegt die einfache Mehrheit.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. UEber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu- fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugaenglich zu machen und auf der naechsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
(7) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei Verhinderung seine Vertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Par. 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftfuehrer. Sie werden fuer 2 Jahre gewaehlt (Wiederwahl ist zulaessig). Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26, BGB bei Rechtsgeschaeften bis zu einem Hoechstbetrag von 500 EURO. Bei Rechtsgeschaeften bis zu 1500.00 EURO ist die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Rechtsgeschaeften ueber 1500.00 EURO muss eine Mitgliedsversammlung einberufen und dort entschieden werden. Gesamtvertretung gilt bei Einstellungen und Entlassungen von Angestellten, gerichtlichen Vertretungen und Anzeigen sowie bei Aufnahme von Krediten.
(3) In den Vorstand duerfen nur natuerliche Personen gewaehlt werden.
(4) Der Vorstand fuehrt die laufenden Geschaefte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermoegens und die Ausfuehrung der Vereinsbeschluesse.
(5) Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausuebung ihres Amtes gehindert, so sind unverzueglich Nachwahlen anzu- beraumen.
(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied uebertragen.
(7) Der Kassenwart ueberwacht die Haushaltsfuehrung und verwaltet das Vermoegen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsfuehrung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres stellt er unverzueglich die Abrechnung sowie die Vermoegensuebersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzpruefern des Vereins zur Pruefung zur Verfuegung.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind grundsaetzlich ehrenamtlich taetig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
(9) Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat einrichten, der fuer den Verein beratend und unterstuetzend taetig wird; in den Beirat koennen auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muessen innerhalb von 2 Monaten Neuwahlen Einberufen werden. Zwischenzeitlich wird vom verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter Bestellt.
Par. 11 Beschlußfassung des Vorstands
(1) Zu den Vorstandssitzungen laedt der Vorsitzende ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies schriftlich verlangt. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmuendlich, telegrafisch oder fernschriftlich mit einer Frist von midestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfaehig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschluesse koennen auch im Umlaufverfahren, fernmuendlich, telegrafisch, fernschriftlich oder im Rahmen von Netzkonferenzen o.ae. gefasst werden. In diesen Faellen ist unverzueglich ein Beschlußprotokoll anzufertigen und allen Vorstands- mitgliedern schriftlich zuzusenden. Auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied sind derartige Beschluesse bei der naechsten Vorstandssitzung zu bestaetigen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als aufgehoben. Im uebrigen soll ein allgemeines Sitzungsprotokoll angefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Wenigstens sollen Ort und Datum der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschluesse und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Par. 12 Rechnungspruefung
(1) Die Mitgliederversammlung waehlt jeweils fuer die Dauer von zwei Geschaeftsjahren einen Rechnungspruefer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Eine Wiederwahl ist zulaessig.
(2) Der Rechnungspruefer prueft die Kassen- und Rechnungsfuehrung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschaeftsjahres und berichtet darueber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Taetigkeit ist ehrenamtlich.
(4) Der Rechnungspruefer kann nach eigenem Ermessen unter betriebs- wirtschaftlicher Beachtung der Finanzkraft des Vereines zur Rechnungspruefung vereidigte Wirtschaftspruefer oder Steuerberater hinzuziehen, welche gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungspruefung zu testieren haben. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdruecklich fuer den Einzelfall beschließt.
Par. 13 Formerfordernisse
(1) Als der Schriftform genuegend im Sinne der Satzung werden auch solche Mitteilungen, Antraege und Erklaerungen angesehen, die in elektronischer (fernschriftlicher) Form per eMail oder Fax abgegeben wurden und durch den Vorstand authentifiziert sind. (Die erforderlichen Schluessel sind beim Vorstand zu hinterlegen.)
Par. 14 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfuellung seiner Aufgaben erhaelt der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Beitraege, Eintrittsgelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Nutzungsentgelte, Schutzgebuehren u.a. regelt der Vorstand.
Par. 15 Beurkundung von Beschluessen; Niederschriften
(1) UEber jede Mitgliederversammlung und deren Beschluesse wird ein schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen.
(2) Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen
Par. 16 Mitgliederbefragung
(1) Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder nichtelektronische Mitgliederbefragung durchfuehren. Eine solche Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durchzufuehren.
Par. 17 Satzungsaenderung
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung geaendert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlußfaehigkeit festzustellen.
(2) Aenderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder moeglich.
Par. 18 Aufloesung
(1) Ueber verbleibendes Vereinsvermoegen wird mit Aufloesungsbeschluß befunden. Es ist vom UEbernehmer unmittelbar und ausschließlich fuer gemeinnuetzige Zwecke im Sinne der Foerderung der Vereinsziele zu verwenden. Beschluesse ueber zukuenftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefuehrt werden.
(2) Der Uebernehmer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und muß eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeguenstigte Koerperschaft sein.
Karlsruhe, der 1999/04/14 Letzte Aenderung: 2001/12/16