Satzung des Vereins Entropia e.V.

aus dem Wiki des Entropia e.V., CCC Karlsruhe
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Satzung

Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Entropia“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.1999.

Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zu Themen moderner Kommunikationsmöglichkeiten (öffentliche Treffen, Diskussionsforen, Kongresse, Symposien, Tagungen usw.)
    2. Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von sonstigen Veranstaltungen zur Volks- und Berufsbildung für Mitarbeiter, Angehörige oder andere Betroffene (Vertragspartner, Kunden, Endverbraucher u.a.) von Telekommunikationseinrichtungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.)
    3. Unterstützung und Förderung der Völkerverständigung (Jugend-Kulturbegegnungen), Heranführung an neue Medienkulturen, Kreativität, Stärkung der Besinnung auf kritischen Umgang mit neuen Technologien.
    4. Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen vor allem der Früherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis
    5. Hilfestellung bei technischen und organisatorischen Fragen sowie unentgeltliche Vermittlung von Rechtsberatungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmässigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemässen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Der Beitrittsantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme des Beitrittsantrages entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages.

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss.

  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, in schwerwiegender Weise gegen diese Satzung oder gegen eine Vereinsordnung verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

    Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand zu hören. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschlussbeschluss darf erst bekanntgegeben werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.

  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag sowie Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein(e) von der Beitragsordnung abweichende(r) Beitrag und Beitragszahlung festgesetzt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der für das laufende Jahr gezahlte Beitrag. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, die Vereinsräume und Einrichtungen zu nutzen. Das Nähere regelt eine Nutzungsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemässen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliedervollversammlung
    • der Vorstand

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    • die Genehmigung des Finanzberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    • die Bestellung von Rechnungsprüfern,
    • Satzungsänderungen,
    • die Genehmigung der Beitragsordnung,
    • die Genehmigung der Nutzungsordnung,
    • die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Der Vorstand lädt in Textform zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen anzuhängen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemässer Einberufung beschlussfähig. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder; vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
  6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  7. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei Verhinderung seine Vertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Sie werden für 2 Jahre gewählt (Wiederwahl ist zulässig). Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des §26, BGB. Gesamtvertretung gilt bei Einstellungen und Entlassungen von Angestellten, gerichtlichen Vertretungen und Anzeigen sowie bei Aufnahme von Krediten.
  3. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  5. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  6. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  7. Der Kassenwart überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  9. Der Vorstand kann einen „Wissenschaftlichen Beirat“ einrichten und auflösen, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds müssen innerhalb von 2 Monaten Neuwahlen einberufen werden. Zwischenzeitlich wird vom verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter bestellt.

Beschlussfassung des Vorstands

  1. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies in Textform verlangt. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmündlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich oder im Rahmen von Netzkonferenzen o.Ä. gefasst werden. In diesen Fällen ist unverzüglich ein Beschlussprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern in Textform zuzusenden. Auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied sind derartige Beschlüsse bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als aufgehoben. Im übrigen soll ein allgemeines Sitzungsprotokoll angefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Wenigstens sollen Ort und Datum der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  4. Die Rechnungsprüfer können nach eigenem Ermessen unter betriebswirtschaftlicher Beachtung der Finanzkraft des Vereines zur Rechnungsprüfung vereidigte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuziehen, welche gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungsprüfung zu testieren haben. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich für den Einzelfall beschließt.
  5. Die Rechnungsprüfer können nach eigenem Ermessen zusätzlich auch während des Geschäftsjahres die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes prüfen.

Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Beiträge, Eintrittsgelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Nutzungsentgelte, Schutzgebühren u.a. regelt der Vorstand.

Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen.
  2. Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern in Textform zugesandt.

Mitgliederbefragung

Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder nichtelektronische Mitgliederbefragung durchführen. Eine solche Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durchzuführen.

Auflösung

  1. Über verbleibendes Vereinsvermögen wird mit Auflösungsbeschluss befunden. Es ist vom Übernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung der Vereinsziele zu verwenden. Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Der Übernehmer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und muss eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft sein.

Vereinsordnungen

Beitragsordnung

  1. Höhe des Mitgliedsbeitrags
    Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
    • Für normale Mitglieder 25€ monatlich
    • Für Mitglieder des CCC e.V. 19€ monatlich
    • Für Schüler, Studenten, Auszubildende und Menschen mit geringem Einkommen 15€ monatlich
    • Für Fördermitglieder mindestens 6€ monatlich
    • Ehrenmitglieder sind laut Satzung beitragsfrei
  2. Verfahren
    Der Beitrag wird quartalsweise zu Beginn des Quartals erhoben und kann per Überweisung entrichtet oder per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Es kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern dieser zustimmt. Ungeachtet der Kündigung der Mitgliedschaft werden bereits vereinnahmte Beiträge nicht erstattet.
  3. Nachweis der Ermäßigung
    Personen, die den ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen, haben dem Vorstand gegenüber zu erklären, bis zu welchem Datum die Voraussetzungen dafür voraussichtlich gegeben sind. Der Vorstand kann einen Beleg dafür anfordern.
  4. Inkrafttreten
    Diese Beitragsordnung tritt am 01.07.2016 in Kraft.

Nutzungsordnung

Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung sämtlicher Geräte des Entropia e. V., sowie der Vereinsräume.

  1. Schließberechtigung
    1. Schließberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist schließberechtigt.
    3. Ein Mitglied kann mit Bürgschaft dreier schließberechtigter Mitglieder beim Vorstand die Schließberechtigung beantragen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
    4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Schließberechtigung entziehen.
  2. Aufenthalt in den Vereinsräumen
    1. Grundsätzlich ist allen Mitgliedern der Aufenthalt in den Vereinsräumen gestattet.
    2. Verlässt das letzte Mitglied mit Schließberechtigung die Vereinsräume, haben noch in den Räumen verbleibende Personen auf dessen Aufforderung die Räume zu verlassen.
    3. Das Übernachten in den Vereinsräumen bedarf - außer in besonderen Notfällen - der Erlaubnis des Vorstandes. Insbesondere bedarf mehrtägiges Übernachten immer einer Erlaubnis.
  3. Techniknutzung
    1. Jedes Entfernen von Vereinseigentum aus den Vereinsräumen ist vorab beim Vorstand anzumelden. Dieser hat ein Vetorecht.
    2. Der Vorstand führt öffentlich eine Liste von Geräten, die ausschließlich zu Vereinszwecken ausgeliehen werden dürfen.
  4. Geschäftsmäßige Nutzung
    1. Die geschäftsmäßige Nutzung von Vereinsräumen und Vereinseigentum ist untersagt.
  5. Ordnung und Reinlichkeit
    1. In den Vereinsräumen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.